Herzlichen Dank für Ihr Interesse an den in unserem Verlag erschienenen Werken!
Wenn Sie ein bestimmtes Theaterstück näher kennen lernen möchten fordern Sie von uns einfach ein Leseexemplar an. Dieses können Sie mindestens vier Wochen in Ruhe lesen; danach dürfen wir es aber zurück erwarten, sonst wird diese Ansichtssendung berechnet.
Wenn Sie ein Stück aufführen möchten fordern Sie von uns die entsprechende Anzahl von Rollenbüchern sowie einen Aufführungsvertrag an.
Notensätze variieren von dem geplanten Werk der Bühne,sprechen Sie uns an, wir teilen Ihnen gerne die Pauschalen mit.
Fordern Sie die Urhebervergütung beim Verlag an.
Die genauen Aufführungsbedingungen variieren in Abhängigkeit von dem geplanten Werk, der Bühne, dem Aufführungsort, der Anzahl der Aufführungen, den Eintrittspreisen usw.
Ohne Aufführungsvertrag darf keine Aufführung stattfinden!
Die Aufführungsmeldung muss spätestens 10 Tage vor der ersten Aufführung eingereicht werden. Sie erhalten daraufhin vom Verlag rechtzeitig eine schriftliche Aufführungs-genehmigung. Sofern Sie das erworbene Theaterstück nicht aufführen möchten, melden Sie dies bitte mit der Nichtaufführungsmeldung. Die Einnahmen-Meldung ist spätestens 14 Tage nach der letzten Vorstellung einzureichen. Erfolgen die Aufführungen über mehrere Monate erstreckt, so ist zu jedem Monatsende eine Einnahme-Meldung einzureichen.
Bitte beachten Sie bei Ihren Aufführungen das Urheberpersönlichkeitsrecht. Änderungen des Werkes, die den Geist und Charakter des Werkes beeinträchtigen, sind nicht statthaft. Umfangreiche Kürzungen, Werkverbindungen oder sonstige Umgestaltungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Verlag
Diese Bedingungen gelten uneingeschränkt auch für Wohltätigkeitsveranstaltungen, schulinterne Aufführungen, private Veranstaltungen, Aufführungen in geschlossenen Kreisen und Aufführungen ohne Einnahmen.
Aufführungen von professionellen Bühnen, Bühnen mit Berufsschauspielern oder andere gewerbliche Aufführungen sind nur nach Abschluss eines gesonderten Vertrages mit dem Verlag zulässig.
Sämtliche Rechte der Übersetzung, Verfilmung, Funk- und Fernsehsendung etc. sind vorbehalten und werden ausschließlich vom Verlag vergeben.
Aufführungen ohne Genehmigung des Verlages, unerlaubtes Abschreiben, Fotokopieren oder Vervielfältigen des Manuskriptes verstoßen gegen das Urheberrecht und sind gesetzlich verboten. Zuwiderhandlungen werden zivilrechtlich und ggf. strafrechtlich verfolgt. Bei nicht genehmigten Aufführungen, auf die der Verlag aufmerksam wird, gilt die Zahlung des doppelten Gebührensatzes als vereinbart.
Wenn Sie uns alle nötigen Angaben mitgeteilt haben, erhalten Sie von uns einen Aufführungsvertrag in zweifacher Ausfertigung. Beide Exemplare müssen dann vom Leiter der Bühne unterschrieben und an uns zurückgeschickt werden, worauf Sie ein gegengezeichnetes Exemplar für Ihre Unterlagen erhalten. Erst jetzt gilt die Aufführungsgenehmigung als erteilt
Bestandteil des mit Ihnen geschlossenen Aufführungsvertrags ist, dass Sie uns i.d.R. bis zum 15. des den Aufführungen folgenden Monats eine Abrechnung schicken und den Endbetrag auf eines unserer Konten überweisen.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß und Erfolg!